Am 22. September 2021 bezahlte die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 81.75. Die Beschwerdegegnerin mahnte daraufhin die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2021 für die offen gebliebenen CHF 25.00 und drohte erneut an, dass für jede weitere Mahnung eine Gebühr erhoben wird. Mit Mahnung vom 7. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin erneut eine Mahngebühr von CHF 25.00 auferlegt. Die Forderung blieb unbezahlt, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsbefehl Nr. 00000001 des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland vom 1. Februar 2022 die Betreibung einleitete.