{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-22-41_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2022/OG-20220914-ERZ-22-41-20230329.pdf", "Checksum": "cf499aa52d828b8af5cda7a6002a2ba2"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERZ-22-41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-22-41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  Einzelrichter \n \nUrteil vom 14. September 2022  \nVerfahren Nr. ERZ 22 29, ERZ 22 31, ERZ 22 33, ERZ 22 37, ERZ 22 39, \nERZ 22 41 \n \n \n \nOrt des Entscheids Trogen \n \n \n \nBeschwerdeführerin  A.   \nvertreten durch: AA. \n \n \n \nBeschwerdegegnerin  Schweizerische Eidgenossenschaft,   \nvertreten durch: Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Bezug, \n9100 Herisau  \n \n \n \nBeschwerdegegner  Kanton Appenzell Ausserrhoden,    \nvertreten durch: Kantonale Steuerverwaltung, Ab"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:10", "Checksum": "75c9b65a7a18cc242c4f3db7891889d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-22-41\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden  Einzelrichter \n \nUrteil vom 14. September 2022  \nVerfahren Nr. ERZ 22 29, ERZ 22 31, ERZ 22 33, ERZ 22 37, ERZ 22 39, \nERZ 22 41 \n \n \n \nOrt des Entscheids Trogen \n \n \n \nBeschwerdeführerin  A.   \nvertreten durch: AA. \n \n \n \nBeschwerdegegnerin  Schweizerische Eidgenossenschaft,   \nvertreten durch: Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Bezug, \n9100 Herisau  \n \n \n \nBeschwerdegegner  Kanton Appenzell Ausserrhoden,    \nvertreten durch: Kantonale Steuerverwaltung, Ab\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nEinzelrichter\n\nUrteil vom 14. September 2022\n\nVerfahren Nr. ERZ 22 29, ERZ 22 31, ERZ 22 33, ERZ 22 37, ERZ 22 39,\nERZ 22 41\n\nOrt des Entscheids Trogen\n\nBeschwerdeführerin A.\n\nvertreten durch: AA.\n\nBeschwerdegegnerin Schweizerische Eidgenossenschaft,\n\nvertreten durch: Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Bezug,\n9100 Herisau\n\nBeschwerdegegner Kanton Appenzell Ausserrhoden,\n\nvertreten durch: Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Bezug,\n9100 Herisau\n\nGegenstand Rechtsöffnung / unentgeltliche Rechtspflege\nBeschwerde gegen die Urteile der Einzelrichterin des\nKantonsgerichts SV2 22 75, SV 22 76 und SV2 22 153 vom\n10. Mai 2022 sowie SV2 22 154 vom 20. Juni 2022\nSachverhalt:\n\nA.\nMit Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung vom 11. Mai 2021 verpflichtete die\nBeschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der direkten Bundessteuer 2019 im\nBetrag von CHF 80.85 nebst Zinsen von CHF 0.90. Mit Mahnung vom 6. Juli 2021 wurde die\nBeschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Zahlungsfrist abgelaufen ist, und es wurde\neine Gebühr für jede weitere Mahnung angedroht. Mit Mahnung vom 31. August 2021 wurde der\nBeschwerdeführerin eine Mahngebühr von CHF 25.00 auferlegt. Am 22. September 2021\nbezahlte die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 81.75. Die Beschwerdegegnerin mahnte\ndaraufhin die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2021 für die offen gebliebenen CHF 25.00 und\ndrohte erneut an, dass für jede weitere Mahnung eine Gebühr erhoben wird. Mit Mahnung vom\n7. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin erneut eine Mahngebühr von CHF 25.00\nauferlegt. Die Forderung blieb unbezahlt, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsbefehl\nNr. 00000001 des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland vom 1. Februar 2022 die Betreibung\neinleitete. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Rechtsvorschlag erhob, stellte die\nBeschwerdegegnerin am 23. März 2022 beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden das\nRechtsöffnungsbegehren. Mit Urteil SV2 22 76 vom 10. Mai 2022 erteilte die Einzelrichterin des\nKantonsgerichts für den Betrag von CHF 24.10 nebst 4 % Zins seit 1. Februar 2022, CHF 1.75\nVerzugszins bis 31. Januar 2022 und CHF 25.00 Mahnkosten definitive Rechtsöffnung. Die\nEntscheidgebühr von CHF 150.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin und verpflichtete diese,\nder Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen.\n\nB.\nMit Bussenverfügung ebenfalls vom 11. Mai 2021 verpflichtete der Beschwerdegegner die\nBeschwerdeführerin sodann zur Bezahlung einer Busse von CHF 800.00 wegen Nichteinreichens\nder Steuererklärung 2019. Mit Mahnung vom 6. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin darauf\nhingewiesen, dass die Zahlungsfrist abgelaufen ist, und eine Gebühr für jede weitere Mahnung\nangedroht. Mit Mahnung vom 31. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Mahngebühr\nvon CHF 25.00 auferlegt. Am 22. September 2021 bezahlte die Beschwerdegegnerin den Betrag\nvon CHF 800.00. Der Beschwerdegegner mahnte daraufhin die Beschwerdeführerin am\n12. Oktober 2021 für die offen gebliebenen CHF 25.00 und drohte erneut an, dass für jede weitere\nMahnung eine Gebühr erhoben werde. Mit Mahnung vom 7. Dezember 2021 wurde der\nBeschwerdeführerin erneut eine Mahngebühr von CHF 25.00 auferlegt. Die Forderung blieb\nunbezahlt, woraufhin der Beschwerdegegner mit Zahlungsbefehl Nr. 00000002 vom 1. Februar\n2022 die Betreibung einleitete. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Rechtsvorschlag\nerhob, stellte der Beschwerdegegner beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden am 23. März\n2022 das Rechtsöffnungsbegehren. Mit Urteil SV2 22 75 vom 10. Mai 2022 erteilte die\nEinzelrichterin des Kantonsgerichts für den Betrag von CHF 25.00 und für CHF 25.00\n\nSeite 2\nMahnkosten definitive Rechtsöffnung. Die Entscheidgebühr von CHF 150.00 auferlegte sie der\nBeschwerdeführerin und verpflichtete diese, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung\nvon CHF 50.00 zu bezahlen.\n\nC.\nGegen beide Rechtsöffnungsentscheide erhob die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2022\nBeschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden (eingeschrieben unter den\nGeschäftsnummern ERZ 22 29 und 33). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen\nEntscheide und die Abweisung der Rechtsöffnungsbegehren. Zudem stellte sie für das\nBeschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege\n(eingeschrieben unter der Geschäftsnummer ERZ 22 31).\n\nD.\nSodann wies die Einzelrichterin des Kantonsgerichts mit Urteil SV2 22 153 vom 10. Mai 2022 das\nGesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsöffnung im\nRechtsöffnungsverfahren SV2 22 75 ab. Ebenso wies sie mit Urteil SV22 154 vom 20. Juni 2022\ndas Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsöffnung im\nRechtsöffnungsverfahren SV2 22 76 ab.\n\n"}