Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 8. Versandt am 14. September 2022 an: - AA., mit Gerichtsurkunde - kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde - die Vorinstanz, mit interner Post Der Einzelrichter: Dr. iur. Manuel Hüsser Seite 11