6. Die von der Rechtsöffnung betroffenen Betreibungen betreffen eine Grundforderung von CHF 100.00. Da der Streitwert somit unter CHF 30'000.00 liegt, ist eine Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 2 BGG zulässig. Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter des Obergerichts: 1. Die Urteile SV2 22 75, SV 22 76 und SV2 22 153 der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 10. Mai 2022 sowie das Urteil SV2 22 154 der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 22. Juni 2022 werden aufgehoben.