3.4 Zutreffend ist hingegen der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass das Bundegericht mit Urteil 5A_825/2021 vom 31. März 2022 erstmals entschieden hat, dass auch für Mahn- und Inkassokosten ein Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG erforderlich ist (Erwägung 4.2.4). Bisher wurde diese Frage in der Lehre und kantonalen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet, wobei die Gerichte des Kantons Appenzell Ausserhorden in ständiger Praxis für die im Gesetz festgelegten Mahngebühren auch ohne eine entsprechende selbständige Verfügung die definitive Rechtsöffnung gewährten, sofern die Mahnung belegt war.