E. Auch gegen diese beiden Urteile erhob die Beschwerdeführerin am 13. August 2022 Beschwerde beim Obergericht (eingeschrieben unter den Geschäftsnummern ERZ 22 37 und ERZ 22 39). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im zweitinstanzlichen Verfahren (eingeschrieben unter der Geschäftsnummer ERZ 22 41). F. Die Beschwerdegegner verzichteten auf eine Beschwerdeantwort. Seite 3 Erwägungen: