Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Rechtsvorschlag erhob, stellte der Beschwerdegegner beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden am 23. März 2022 das Rechtsöffnungsbegehren. Mit Urteil SV2 22 75 vom 10. Mai 2022 erteilte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts für den Betrag von CHF 25.00 und für CHF 25.00 Seite 2 Mahnkosten definitive Rechtsöffnung. Die Entscheidgebühr von CHF 150.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin und verpflichtete diese, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen.