Mit Urteil SV2 22 76 vom 10. Mai 2022 erteilte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts für den Betrag von CHF 24.10 nebst 4 % Zins seit 1. Februar 2022, CHF 1.75 Verzugszins bis 31. Januar 2022 und CHF 25.00 Mahnkosten definitive Rechtsöffnung. Die Entscheidgebühr von CHF 150.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin und verpflichtete diese, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen.