A. Mit Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung vom 11. Mai 2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der direkten Bundessteuer 2019 im Betrag von CHF 80.85 nebst Zinsen von CHF 0.90. Mit Mahnung vom 6. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Zahlungsfrist abgelaufen ist, und es wurde eine Gebühr für jede weitere Mahnung angedroht. Mit Mahnung vom 31. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Mahngebühr von CHF 25.00 auferlegt. Am 22. September 2021 bezahlte die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 81.75.