Seite 8 anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 18 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (bGS 143.1) verfügt wurden, kann für diese keine Rechtsöffnung erteilt werden. 3.5 Zusammenfassend ist damit die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als sie sich gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für zweimal CHF 25.00 Mahnkosten richtet. Im Übrigen Umfang ist sie abzuweisen.