85 OR ist dispositiver Natur, weshalb sich die Parteien auch über eine abweichende Anrechnung einer Teilzahlung einigen können. Eine solche Einigung der Parteien liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Keine der Parteien hat sich darüber erklärt, wie die Teilzahlung anzurechnen sei. Aus dem Umstand, dass die kantonale Steuerverwaltung die Zinsberechnung nicht neu vornahm, kann