Seite 6 von CHF 775.00 gutgeschrieben habe. Diese Argumentation der Vorinstanz ergebe sich nicht aus den von der Kantonalen Steuerverwaltung eingereichten Unterlagen. Denn wäre diese der Fall gewesen, dann hätte die kantonale Steuerverwaltung auf dem offen gebliebenen Betrag der Busse Verzugszinsen erhoben und das Schreiben vom 12. Oktober 2021 nicht als erste Mahnung, sondern als weitere Mahnung bezeichnet, da die erste Mahnung gemäss eingereichten Unterlagen der kantonalen Steuerverwaltung bereits am 6. Juli 2021 erfolgt sein soll.