D. Sodann wies die Einzelrichterin des Kantonsgerichts mit Urteil SV2 22 153 vom 10. Mai 2022 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsöffnung im Rechtsöffnungsverfahren SV2 22 75 ab. Ebenso wies sie mit Urteil SV22 154 vom 20. Juni 2022 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsöffnung im Rechtsöffnungsverfahren SV2 22 76 ab.