5. Die Gerichtskosten der erstinstanzlichen Verfahren SV2 22 75 und SV2 22 76 von insgesamt CHF 300.00 sowie die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens ERZ 22 29, ERZ 22 33, ERZ 22 37 und ERZ 22 39 von insgesamt CHF 500.00 werden im Umfang von CHF 400.00 der Beschwerdeführerin und im Umfang von CHF 200.00 je der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner auferlegt. 6. Es sind für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen geschuldet.