2. In der Betreibung Nr. 00000002 wird die definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von CHF 24.10 nebst 4 % Zins seit 1. Februar 2002 und für CHF 1.75 Verzugszins bis 31. Januar 2022. Im übrigen Umfang wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. 3. In der Betreibung Nr. 00000001 wird die definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von CHF 25.00. Im übrigen Umfang wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. 4. Der Beschwerdeführerin wird in den erstinstanzlichen Verfahren SV2 22 75 und SV2 22 76 sowie in den zweitinstanzlichen Verfahren ERZ 22 29, ERZ 22 33, ERZ 22 37 und ERZ 22 39 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.