4. 4.1 Mit Urteil SV22 153 vom 10. Mai 2022 und Urteil SV2 22 154 vom 22. Juni 2022 wies die Vorinstanz die beiden Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den beiden Rechtsöffnungsverfahren infolge Aussichtslosigkeit ab. Sie führte dazu aus, die Beschwerdeführerin habe im Rechtsöffnungsverfahren keine Urkunden eingereicht, aus denen hervorgeht, dass die in Betreibung gesetzte Restforderung getilgt, gestundet oder verjährt sei. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, im vorliegenden Beschwerdeverfahren werde eine allfällige Aussichtslosigkeit bzw. deren Auswirkung auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beurteilt.