3.3 Gleich verhält es sich betreffend der Bussenforderung. Auch hier hat die Vorinstanz die Zahlung vom 22. September 2021 von CHF 800.00 zutreffend zunächst auf die Mahnkosten von CHF 25.00 vom 31. August 2021 angerechnet und nur den übersteigenden Betrag auf das Kapital. Es blieb damit von der ursprünglichen Bussenforderung von CHF 800.00 ein Betrag von CHF 25.00 offen. Auch hier ist deshalb die Auffassung der Beschwerdeführerin, es handle sich beim betriebenen Betrag um Mahnkosten, unzutreffend.