3. 3.1 Umstritten ist hauptsächlich die Frage, ob die am 22. September 2021 erfolgten Teilzahlungen der Beschwerdeführerin auf die Steuer- bzw. Bussenschuld oder die Mahnkosten anzurechnen sind. Dafür enthält Art. 85 OR, welcher mangels anderslautender Bestimmung im Steuerrecht als öffentliches Recht heranzuziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_239/2014 vom 9. Mai 2015 E. 3.1; ULRICH G. SCHROETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht l, 7. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 85 OR), eine Regelung. Nach dieser Bestimmung kann der Schuldner eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist.