Hinsichtlich der Mahngebühren führte die Vorinstanz aus, nach Art. 2 Abs. 6 der Kanzleigebührenordnung (bGS 233.21) und mangels besonderer Vorschrift für die Eintreibung von Bussen könne die kantonale Steuerverwaltung für die erste Mahnung Mahngebühren von CHF 10.00 und ab der zweiten Mahnung Mahngebühren von CHF 25.00 erheben. Aus dem