In Bezug auf die Bussenverfügung vom 11. Mai 2021 zog die Vorinstanz in Betracht, dass diese eine Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde und damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstelle. Die Beschwerdeführerin erhebe die Einrede der Tilgung. Sie mache geltend, dass sie am 22. September 2022 eine Zahlung von CHF 800.00 an die Vertreterin des Beschwerdegegners geleistet und damit die Forderung getilgt habe. Der Beschwerdegegner bestreite die Zahlung nicht, wie aus dem von ihm eingereichten Kontoauszug hervorgehe.