1. 1.1 Gegen alle vier angefochtenen Entscheide wurden die Beschwerden innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich erhoben (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerden einzutreten ist. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist der Einzelrichter des Obergerichts (Art. 25 lit. a des Justizgesetzes, bGS 145.31). 1.2 Da die Beschwerden die gleiche Sache betreffen und grösstenteils übereinstimmende Rechtsfragen aufwerfen, sind sie gemeinsam zu behandeln und die Verfahren zu vereinigen.