Am 22. September 2021 bezahlte die Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 800.00. Der Beschwerdegegner mahnte daraufhin die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2021 für die offen gebliebenen CHF 25.00 und drohte erneut an, dass für jede weitere Mahnung eine Gebühr erhoben werde. Mit Mahnung vom 7. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin erneut eine Mahngebühr von CHF 25.00 auferlegt. Die Forderung blieb unbezahlt, woraufhin der Beschwerdegegner mit Zahlungsbefehl Nr. 00000002 vom 1. Februar 2022 die Betreibung einleitete. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Rechtsvorschlag erhob, stellte der Beschwerdegegner beim Kantonsgericht