B. Mit Bussenverfügung ebenfalls vom 11. Mai 2021 verpflichtete der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin sodann zur Bezahlung einer Busse von CHF 800.00 wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2019. Mit Mahnung vom 6. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Zahlungsfrist abgelaufen ist, und eine Gebühr für jede weitere Mahnung angedroht. Mit Mahnung vom 31. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Mahngebühr von CHF 25.00 auferlegt. Am 22. September 2021 bezahlte die Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 800.00.