3.2 In Bezug auf die Steuerforderung schuldete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Zahlung vom 22. September 2021 infolge der Mahnung vom 31. August 2021 unbestrittenermassen eine Mahngebühr von CHF 25.00. Es ist deshalb zutreffend, wenn die Vorinstanz die Teilzahlung von CHF 81.75 zunächst auf die Mahnkosten von CHF 25.00 und nur den übersteigenden Betrag auf das Kapital anrechnete. Es blieb damit von der ursprünglichen Steuerforderung von CHF 81.75 ein Betrag von CHF 25.00 (nämlich CHF 24.10 und CHF 0.90) offen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, es handle sich beim betriebenen Betrag um Mahnkosten, ist demzufolge unzutreffend.