Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid 5A_825/2021 vom 31. März 2022 E. 4.2.4 festhalte, dass für Hauptforderungen wie Mahn- und Inkassogebühren ein Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG erforderlich sei. Ein Gesetz bzw. eine Verordnung, in der die Mahngebühren geregelt seien, erfüllten die Kriterien nach Art. 80 SchKG nicht. Da es sich bei den Beträgen von CHF 24.10 und CHF 25.00 sowie von zweimal CHF 25.00 jeweils um Mahngebühren handle, und diese nicht auf einem Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG beruhten, verletze die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung durch die Vorinstanz Bundesrecht