Denn wäre diese der Fall gewesen, dann hätte die kantonale Steuerverwaltung auf dem offen gebliebenen Betrag der Busse Verzugszinsen erhoben und das Schreiben vom 12. Oktober 2021 nicht als erste Mahnung, sondern als weitere Mahnung bezeichnet, da die erste Mahnung gemäss eingereichten Unterlagen der kantonalen Steuerverwaltung bereits am 6. Juli 2021 erfolgt sein soll. Offenbar sei die kantonale Steuerverwaltung selber davon ausgegangen, dass sie Mahngebühren einfordere und nicht die Busse. Die im Zusammenhang mit der Bussenverfügungen erstellten Mahnungen sei der Beschwerdeführerin nie zugestellt worden.