Seite 5 Gesetz ergebe sich demnach ein genau bezifferter Anspruch. Zudem sei mit der ersten Mahnung jeweils darauf hingewiesen worden, dass jede weitere Mahnung gebührenpflichtig sein würde. Für die im Gesetz festgelegten Mahngebühren werde auch ohne eine entsprechende selbständige Verfügung praxisgemäss die definitive Rechtsöffnung gewährt, sofern die Mahnung belegt sei. Demzufolge sei auch für die auferlegten Mahngebühren definitive Rechtsöffnung zu erteilen.