2.1 Betreffend die Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung vom 11. Mai 2021 erwog die Vorinstanz, diese stelle eine Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde und damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Für die darin verfügten Steuerbeträge, CHF 80.85 direkte Bundessteuer und CHF 0.90 Zinsen seit der provisorischen Steuerrechnung, bestehe demzufolge ein gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel, der in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar sei. Die auf der Steuerforderung zu bezahlenden Verzugszinsen seien nicht durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen.