Denn wäre dies der Fall gewesen, hätte die kantonale Steuerverwaltung mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 einen Betrag von CHF 24.10 plus neu zu berechnendem Zins einfordern müssen und nicht einen Betrag von CHF 25.00, der exakt der Höhe der Mahngebühr entspreche. Die ins Recht gelegten Mahnungen seien nicht zugestellt worden, weshalb die Beschwerdeführerin von solchen Forderungen keinerlei Kenntnisse gehabt habe und nach Begleichung der Bundessteuer habe davon ausgehen können, dass keine Forderung mehr bestand. Beim betriebenen Betrag handle es sich demnach um Mahnspesen und nicht um Steuern.