Der Beschwerdegegner bestreite die Zahlung nicht, wie aus dem von ihm eingereichten Kontoauszug hervorgehe. Er habe aber von den geleisteten CHF 800.00 eine bereits am 31. August 2021 entstandene Mahngebühr von CHF 25.00 in Abzug gebracht, sodass nur CHF 775.00 zur Deckung der Busse an sich verwendet worden seien. Die Busse sei im Umfang von CHF 25.00 unbezahlt geblieben. Demzufolge sei die definitive Rechtsöffnung in diesem Umfang zu erteilen.