Vorliegend würden die Verzugszinsen bis zum 31. Januar 2022 (Aufgabe des Betreibungsbegehrens) gesondert ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhebe die Einrede der Tilgung und mache geltend, dass sie am 22. September 2022 eine Zahlung von CHF 81.75 an die Vertreterin der Beschwerdegegnerin geleistet und damit die Forderung getilgt habe. Die Beschwerdegegnerin bestreite die Zahlung nicht, wie aus dem von ihr eingereichten Kontoauszug hervorgehe. Vielmehr habe sie die geleisteten CHF 81.75 zuerst für die Deckung einer bereits am 31. August 2021 entstandenen Mahngebühr von CHF 25.00 verwendet, sodass nur CHF 66.75 zur Deckung der Steuerforderung von CHF 80.85 an sich verwendet worden seien.