C. Gegen beide Rechtsöffnungsentscheide erhob die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2022 Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden (eingeschrieben unter den Geschäftsnummern ERZ 22 29 und 33). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Abweisung der Rechtsöffnungsbegehren. Zudem stellte sie für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (eingeschrieben unter der Geschäftsnummer ERZ 22 31).