Die Forderung blieb unbezahlt, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsbefehl Nr. 00000001 des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland vom 1. Februar 2022 die Betreibung einleitete. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Rechtsvorschlag erhob, stellte die Beschwerdegegnerin am 23. März 2022 beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden das Rechtsöffnungsbegehren. Mit Urteil SV2 22 76 vom 10. Mai 2022 erteilte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts für den Betrag von CHF 24.10 nebst 4 % Zins seit 1. Februar 2022, CHF 1.75 Verzugszins bis 31. Januar 2022 und CHF 25.00 Mahnkosten definitive Rechtsöffnung.