3. Die Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 und 8 des Entscheids der Einzelrichterin des Kantonsgerichts FE2 20 12 vom 19. April 2022 werden aufgehoben. 4. C. wird verpflichtet, folgenden monatlichen Barunterhalt, zuzüglich allfälliger Familien- und Ausbildungszulagen (aktuell durch A. bezogen), an B. zu bezahlen: