Zu ersetzen haben die Berufungskläger dem Berufungsbeklagten die Kosten des Anwalts (Art. 95 Abs. 3 lit. b, Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Massgeblich ist nach Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 96 ZPO der ausserrhodische Anwaltstarif (AT, bGS 145.53). Die Kostennote von RA CC. vom 3. März 2023 (act. 28) ist tarifkonform. Mithin haben die Berufungskläger dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'475.-- zu bezahlen. Seite 67 Dispositiv Demgemäss erkennt der Einzelrichter des Obergerichts in teilweiser Gutheissung der Berufung und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung: