Mit Blick auf das Quantitativ, aber auch die Bedeutung und den Aufwand, erscheint eine Gewichtung der beiden umstrittenen Positionen im Verhältnis von 9 (Unterhalt) zu 1 (Zahnarztkosten) als angemessen. Dies führt zu einem Obsiegen der Berufungskläger von gerundet einem Drittel. Mithin haben sie zwei Drittel der Prozesskosten zu übernehmen. 4.2 Entscheidgebühr Gestützt auf Art. 16 in Verbindung mit Art. 20 Gebührenordnung (bGS 233.3) wird die Gebühr für den vorliegenden Entscheid auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. 4.3 Parteientschädigung