Umstritten war sodann die Aufteilung von Kosten zahnärztlicher Behandlungen des Berufungsklägers. Das Kantonsgericht hat den zu zahlenden Betrag auf Fr. 576.30 festgelegt. Der Berufungsbeklagte will nur Fr. 244.61 bezahlen. Umstritten waren also Fr. 331.69. Im vorliegenden Entscheid ist ein Betrag von Fr. 296.27 gutgeheissen worden. Dies entspricht einem Obsiegen der Berufungskläger von (Fr. 296.27 minus Fr. 244.61 = Fr. 52.15; 52.15 geteilt durch 331.69, mal 100 =) 16%.