Ausgangspunkt für eine erweiterte Fissurenversiegelung ist also ein - wenn auch minimaler - Defekt: Es besteht ein Hohlraum, der gefüllt und damit restauriert wird (, besucht am 7. Februar 2023). Die entsprechenden Kosten (von Fr. 86.10) sind nicht aus dem Grundbetrag zu decken und fallen unter Art. 286 Abs. 3 ZGB. Der Kostenanteil des Berufungsbeklagten beträgt 60% oder Fr. 51.66.