Der Berufungsbeklagte will nur Fr. 244.61 bezahlen. Er lehnt eine Beteiligung an den Rechnungen vom 21. Dezember 2019, 31. Oktober 2020 und 8. Dezember 2021 ab, weil es dabei nur um die Behandlung von Löchern und Dentalhygiene gegangen sei. Seite 63 Die Berufungskläger lassen vorbringen, auch bei den Kosten für die Behandlung von Löchern und für die Dentalhygiene handelt es sich um ausserordentliche Kinderkosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB. Der vorinstanzliche Entscheid erweise sich in diesem Punkt als zutreffend. 3.2.3 Beurteilung