Eine Art "Selbstbehalt", wie ihn der Berufungsbeklagte beantragt, lässt sich mit Art. 286 Abs. 3 ZGB indessen nicht vereinbaren. Die Anschlussberufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.2 Besondere Zahnarztkosten 3.2.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts ist von nicht versicherten Kosten aus in den Jahren 2019 bis 2022 erfolgten kieferorthopädischen Behandlungen von Fr. 1'864.45 ausgegangen. Den Anteil des Vaters hat sie auf Fr. 1'427.-- bestimmt. Nach Abzug einer Zahlung von Fr. 850.68 habe der Vater somit noch Fr. 576.30 zu bezahlen. 3.2.2 Parteivorbringen