2022, N. 22 zu Art. 286 ZGB). Die gewöhnlichen Kosten der Dentalhygiene fallen regelmässig an und sind voraussehbar. Solche Kosten können nicht unter Art. 286 Abs. 3 ZGB subsumiert werden. Hingegen die Kosten für Dentalhygiene im Zusammenhang mit einer besonderen Behandlung des Kauapparates. Gleiches gilt für das Einbringen von Zahnfüllungen bei Karies. Karies ist eine Erkrankung des Zahnes (K02.- gemäss ICD-10), die zwar weit verbreitet ist (vgl. etwa , besucht am 8. Dezember 2022), aber glücklicherweise nicht in der vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Regelmässigkeit auftritt.