Die Kosten einer zahnärztlichen Behandlung stellen nur insoweit in der Notbedarfsberechnung zu berücksichtigende Gesundheitskosten dar, als es sich um Notfallbehandlungen oder einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnsanierungen zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit handelt (ALFRED BÜHLER, Berner Kommentar, ZPO, 2012, N. 186 zu Art. 117 ZPO). Da es sich bei der Dentalhygiene nicht um solche Behandlungen handelt, gelten gewöhnliche Dentalhygienekosten gemäss der Praxis des Obergerichts Zürich (Urteile LZ210010 vom 15. Oktober 2021 E. III./4.2d und LY180038 vom 8. März 2019 E. 4.4.2) als im Grundbetrag enthalten. MAIER stimmt dem zu (a.a.O., S. 359).