Die Berufungskläger vertreten den Standpunkt, Zahnarztkosten gehörten zu den ausserordentlichen Kinderkosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB. Somit habe auch die Behandlung von Löchern durch den Zahnarzt zu den ausserordentlichen Kinderkosten zu zählen. Die Dentalhygiene für B. werde aufgrund der Zahnkorrekturbehandlungen notwendig. Insofern bedürfe es der vom Kindsvater geforderten Ergänzung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 7 nicht. 3.1.3 Beurteilung