Der Berufungsbeklagte verlangt, dass auch die Kosten für Dentalhygiene und andere regelmässig anfallende Arztkosten, bei denen der Rechnungsbetrag pro Behandlung den Betrag von Fr. 300.-- nicht übersteigt, aus dem Überschussanteil zu zahlen seien. Zur Begründung lässt er vorbringen, der Hintergrund von jahrelangen Streitereien sei immer wieder, dass die Mutter versuche, dem Vater Dentalhygiene-Behandlungen und das Flicken von Zahnlöchern als ausserordentliche Kinderkosten zu verkaufen, um seine Kostenbeteiligung daran einzufordern.