3.1.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat angeordnet, ab 2021 habe der Vater 85% und die Mutter 15% der ausserordentlichen Kinderkosten zu tragen. Dieser Verteilschlüssel ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden und somit vollstreckbar (vgl. oben Erwägung 1.4). Als ausserordentliche Kosten hat die Vorderrichterin namentlich die von der Versicherung nicht getragenen Arztund Zahnarztrechnungen, die Kosten für schulische Förderungsmassnahmen sowie für obligatorische Schullager bezeichnet.