Der Unterhaltsbedarf ist im Verhältnis der finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Eltern aufzuteilen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Dies führt zu einem Anteil des Berufungsbeklagten von (3'362 geteilt durch 3'841, mal 100=) 87.5% und der Berufungsklägerin von (479 geteilt durch 3'841, mal 100=) 12.5%. Der Bar-Bedarf von B. von Fr. 1'194.-- ist somit im Umfang von Fr. 1'045.-- vom Berufungsbeklagten und von Fr. 149.-- von der Berufungsklägerin zu tragen. Es ergibt sich ein vom Berufungsbeklagten an das Kind zu leistender Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'050.-- pro Monat (gerundet auf zehn Franken, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4).