Die Verteilung des Überschusses erfolgt nach dem Prinzip der "grossen und kleinen Köpfe" (vgl. dazu oben Erwägung 2.3.3). Es ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'810.-- für das Kind (gerundet auf zehn Franken, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4). Seite 59 2.9.9 Phase 8 (1. Januar 2027 bis 30. September 2028)