Überschussverteilung 0.6667 0.3333 1 Überschussanteil 1759 879 2638 errechneter Unterhaltsanspruch 1903 Der Berufungsbeklagte hat den Barunterhalt des Kindes alleine zu tragen (vgl. oben Erwägung 2.1). Die Verteilung des Überschusses erfolgt nach dem Prinzip der "grossen und kleinen Köpfe" (vgl. dazu oben Erwägung 2.3.3). Es ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'900.-- für das Kind (gerundet auf zehn Franken, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4).