2028 wird B. volljährig. Dies führt für 2028 zu zwei völlig unterschiedlichen Unterhaltsberechnungen; insbesondere wird B. selbst steuerpflichtig. Es kann für dieses Jahr nicht auf eine ganzjährige Berechnung gewechselt werden und es hat die steuerrechtliche hinter der familienrechtlichen Korrektheit zurückzustehen. Phase 1: gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 - für die Berechnung wird mit 12 Monaten gearbeitet