Bei verschiedenen Positionen der Berechnung ergeben sich zu unterschiedlichen Zeitpunkten Veränderungen. Aus steuerrechtlichen Gründen erscheint es nicht sachgerecht, für jede Periode zwischen zwei Veränderungen eine eigene Berechnung durchzuführen. Denn die Berechnung der Steuern erfolgt aufgrund der Verhältnisse am Stichtag 31. Dezember (Art. 38 Abs. 2 und 39 Abs. 3 StG) und auf ein ganzes Jahr gerechnet. Es drängt sich deshalb auf, mit ganzen Jahren zu rechnen und jeweils Durchschnittswerte einzusetzen. 2028 wird B. volljährig.